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Vereinssatzung
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§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Wundzentrum Hamburg e. V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist Hamburg.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist es, dass jeder Patient mit einer chronischen Wunde entsprechend den
zeitgemäßen Erkenntnissen der modernen Wundbehandlung therapiert wird. Dadurch sollen eine
Verkürzung der Behandlungsdauer, eine Verbesserung der Lebensqualität und die Verringerung der
Behandlungskosten erreicht werden. Der Zweck wird durch Information der Fachkreise (Ärzte,
Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser...) und der betroffenen Patienten erreicht. Der Verein veranstaltet
öffentliche Fortbildungen in Form von Kongressen und Symposien auf denen neueste Erkenntnisse aus
Wissenschaft und Forschung zur modernen Wundbehandlung vermittelt werden. Direkte Hilfestellung für
die Betroffenen wird durch Kontaktaufnahmen über die Homepage ermöglicht. Eigene Mitglieder und
Gäste werden auf den mindestens vierteljährlich stattfindenden Mitgliederversammlungen weitergebildet.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliederzahl und Dauer
Die Mitgliederzahl ist unbegrenzt. Die Dauer des Vereins ist unbeschränkt. Eine Auflösung des Vereins
ist nur nach Maßgabe dieser Satzung möglich.
§ 6 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder
öffentlichen Rechts werden.
§ 7 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch das Absenden eines Online-Formulars auf der Homepage des
Wundzentrums Hamburg e.V. beantragt. Jeder Antragsteller gibt hierbei eine gültige E-Mailadresse an,
die grundsätzliche Kommunikation im Verein erfolgt papierlos.
(2) Die Abgabe des Antrags gilt als vorläufige Aufnahme. Der Antragsteller ist damit der gültigen Satzung
und sämtlichen bestehenden Geschäftsordnungen des Vereins unterworfen.
(3) Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann einen Aufnahmeantrag
aus wichtigem Grund ablehnen. Die Ablehnung ist zu begründen. Gegen die Ablehnung kann der Beirat
einberufen werden, der über den Aufnahmeantrag mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet. Die
Anrufung des Beirates ist an den Vorstand zu richten und muss innerhalb eines Monats seit Zugang des
ablehnenden Bescheides eingegangen sein.
(4) Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt
Der freiwillige Austritt ist nur zum 31.12. eines Jahres möglich. Die Austrittserklärung muss dem Verein 3
Monate vor dem Jahresablauf schriftlich zugegangen sein. Nach Ablauf der Mitgliedschaft müssen der
Vereinsausweis und die Mitgliedsurkunde sofort vernichtet werden, die weitere Verwendung von
Hinweisen auf die Mitgliedschaft ist zu unterlassen.
b) Ausschluß
Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder seinen
Mitgliedspflichten wiederholt nicht nachgekommen ist, kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands aus
dem Verein ausgeschlossen werden. Zu dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder
schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied
mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb einer
Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung
entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht ein Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist
keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. Während des Ausschlussverfahrens
ruhen die Mitgliederrechte des betroffenen Mitgliedes.
c) Tod
d) Bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der durch die ordentliche Mitgliederversammlung
festgelegt wird. Dieser wird u.a. auf der Homepage ausgewiesen. Eine Rechnung über den Jahresbeitrag
wird schriftlich an die letzte bekannte Adresse des Mitgliedes zugestellt. Der Beitrag ist innerhalb von 4
Wochen nach dem Zugang der Jahresrechnung auf das Vereinskonto zu überweisen. Der Nichtzahlung
folgt eine Zahlungserinnerung und eine schriftliche Mahnung. Erfolgt auch daraufhin keine Zahlung kann
das Mitglied gemäß § 7 (4)b ausgeschlossen werden. Auf Antrag ist ein verminderter jährlicher
Beitrag für
natürliche Personen möglich. Die Entscheidung hierüber fällt der Vorstand in jedem Einzelfall. Die
Beitragsreduzierung wird befristet ausgesprochen.
Gemeinnützige Einrichtungen und Vereine sowie im begründeten Einzelfall auch Einzelmitglieder können
nach Entscheidung des Vorstandes als Kooperationspartner befristet oder dauerhaft beitragsfrei gestellt
werden.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
Die Pflichten der Mitglieder bestehen in:
a) der Beachtung und Einhaltung der Vereinssatzung und der jeweils gültigen Vereinsstandards.
b) der Förderung der in der Satzung niedergelegten Grundsätze des Vereins;
c) der unverzüglichen Mitteilung von postalischen Änderungen an den Vorstand.
§ 10 Rechte der Mitglieder
Die Rechte der Mitglieder bestehen in:
a) der Teilnahme an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Wahl-, Stimm- und
Antragsrechts;
b) der Nutzung einer Einrichtung des Vereins im Rahmen dieser Satzung;
c) der Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen
Stimmrecht: Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied 1 Stimme. Jedes Mitglied weist sein Stimmrecht durch
Vorlage des Mitgliedsausweises gegenüber dem Vorstand oder dessen Bevollmächtigten nach.
§ 11 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) der Beirat.
§ 12 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und
dem Schatzmeister. Mindestens jeweils ein Mitglied des Vorstandes muss eine Pflegefachkraft und ein
Arzt sein. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt so
lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode
aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen
Vorstandsmitglieds.
(3) Wahlvorschläge für alle Vorstands und Beiratspositionen müssen samt Einverständniserklärung der
Kandidaten spätestens 2 Wochen vor der Wahl schriftlich dem amtierenden Vorstand zugeleitet werden.
Der Eingang wird dem Kandidaten unverzüglich bestätigt. Die aktuellen Wahlvorschläge werden eine
Woche vor der Wahl im inneren Bereich der Homepage des Vereines zur Einsicht ausgestellt.
(4) Finanzielle Verfügungen des Vorstandes dürfen das Vereinsvermögen nicht überschreiten.
(5) Der Vorstand darf Änderungen, die das Vereinsregister oder das Finanzamt wünschen, an der
Satzung vornehmen.
§ 13 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von 4 Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachem Brief an die letztbekannte
Anschrift der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung zu weiteren Mitgliederversammlungen und die
übrige Kommunikation des Vereins erfolgt im Ermessen des Vorstandes auch per E-Mail.
(2) Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung
mitzuteilen.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung
c) Wahl des Vorstandes und der Beiratsmitglieder
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
e) Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
(4) Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Vereinsmitglieder, eine
Änderung des Vereinszwecks der Mehrheit von 3/4 aller Vereinsmitglieder.
(5) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse
es erfordert oder wenn wenigstens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des
Zwecks und der Gründe fordern.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der Mitglieder anwesend sind.
Ist das nicht der Fall, ist die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung erforderlich. Der Vorstand
kann in seiner Einladung zur Mitgliederversammlung gleichzeitig eine zweite Versammlung auch für den
gleichen Tag mit dem gleichen Gegenstand einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anwesenheit
beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
(8) Bei Abstimmungen haben alle Mitglieder jeweils 1 Stimme. Vor Beginn der Abstimmung teilt der
Vertreter des juristischen Mitgliedes dem Versammlungsleiter seinen Namen und seine Funktion mit.
§ 14 Der Beirat
(1) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und zu unterstützen. Insbesondere sollen die
Beiratsmitglieder in Arbeits- und Projektgruppen verantwortlich mitarbeiten.
(2) Der Beirat besteht aus bis zu 7 Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 15 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3
aller Mitglieder.
(2) Das bei der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen wird so
verwendet, dass zunächst die eventuell vorhandenen Schulden damit gedeckt werden. Das nach
Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an eine gemeinnützige Einrichtung, die von der
Mitgliederversammlung durch Beschluss bestimmt wird. Dort ist es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Der Beschluss darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden.
§ 16 Gültigkeit und in Kraft treten
Diese Satzung ersetzt die Fassung vom 03.03.2005 und ist ab 01.04.2009 gültig. Sie gilt so lange, bis die
Mitgliederversammlung eine Änderung beschließt oder der Verein aufgelöst wird.
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